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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für alle Warenlieferungen und Dienstleistungen des Reifenhandels und Vulkaniseur-Handwerks

 

1. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Wir arbeiten ausschließlich auf Grund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.



2. VERTRAGSABSCHLUSS, VEREINBARTE EIGENSCHAFTEN

  1. Verträge über die Lieferung von Waren durch uns kommen spätestens dadurch zustande, dass wir sie ausliefern.

  2. Angaben in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen stellen keine Eigenschaftszusicherung dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet.

 

3. LIEFERVORBEHALT, LIEFERZEITEN, TEILLIEFERUNGEN, GEFAHRÜBERGANG BEIM VERSENDUNGSKAUF

  1. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko für bei uns bestellte Waren und sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages und trotz nachweislicher Bemühungen um Bezug vom Lieferanten der Liefergegenstand nicht zu erhalten ist.

  2. Ist die Nichteinhaltung einer für von uns zu liefernde Ware vereinbarten Lieferzeit oder eines Fertigstellungstermins für von uns auszuführende Werkleistungen auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungszeit für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn wir uns bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befinden. Dauert das Leistungshindernis mehr als einen Monat an, sind sowohl wir als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Kunden bleiben davon unberührt.

  3. Wir werden den Kunden von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen des Kunden unverzüglich zurückerstatten.

  4. Erbringen wir Werkleistungen an einem Fahrzeug des Kunden, sind wir auch im Fall einer von uns zu vertretenden Verzögerung der Ausführung nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Das Recht des Kunden, die Kosten für ein selbst beschafftes Ersatzfahrzeug erstattet zu verlangen, bleibt unberührt.

    Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten für Verträge über die Lieferung von Waren zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:
     

  5. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, es sei denn, dass dem Kunden Teillieferungen nicht zumutbar sind. Sind Teillieferungen erbracht, gelten die Regelungen zum Verzug in Absatz 2 nur hinsichtlich der noch nicht erbrachten Lieferung.

  6. Mit der Übergabe an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Kunden über. Wir werden mit der Übergabe an das Transportunternehmen von der Leistungspflicht frei. Der Transport der Ware geschieht auf Gefahr des Kunden. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir zusätzliche Leistungen, z. B. Transportkosten oder Anlieferung, übernommen haben.

 

4. PREISBESTANDTEILE, FÄLLIGKEIT, ABNAHME, KOSTENVORANSCHLAG, MAHNKOSTEN

  1. Unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und gelten ab unserem Betriebssitz. Für Waren, die der Kunde nicht persönlich an unserem Betriebssitz abholt, kommen Kosten für Verpackung und Versand hinzu.

  2. Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, die sich aus der Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Lohnkostenerhöhungen ergeben. Übersteigt die Preiserhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises, ist unser Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  3. Kaufpreise für von uns gelieferte Ware sind am Tag der Lieferung ohne Abzug fällig.

  4. Führen wir Werkleistungen aus, ist der Kunde zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald wir ihn über die Fertigstellung informieren. Das Recht des Kunden, die Abnahme wegen nicht im wesentlichen mangelfreier Leistung zu verweigern, bleibt unberührt. Die Abnahme erfolgt an unserem Betriebssitz, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  5. Erstellen wir auf Verlangen des Kunden einen Kostenvoranschlag, der die voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich Angabe der Mehrwertsteuer enthält, ist der Kostenvoranschlag für eine nachfolgende Reparatur insoweit verbindlich, als Abweichungen von nicht mehr als 10 % von den im Kostenvoranschlag ermittelten Reparaturkosten zulässig sind. Erteilt der Kunde keinen Reparaturauftrag, sind wir berechtigt, die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags in Rechnung zu stellen.

  6. Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen ab Fälligkeit, sind wir berechtigt, die Forderung anzumahnen und je Mahnung pauschal Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR zu verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind.

 

5. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

    Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:
     
  2. Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen wurde.

  3. Für den Fall der Veräußerung von uns gelieferter Ware tritt der Kunde seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

  4. Verbindet der Kunde von uns gelieferte Ware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.

  5. Der Kunde ist verpflichtet, uns jeden Vollstreckungszugriff auf in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware sowie Beschädigungen oder die Vernichtung unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für einen Wechsel des Besitzes an der Ware sowie einen Wechsel des Aufbewahrungsorts der Ware.

 

6. SACHMÄNGELHAFTUNG

  1. Die Haftung für Sachmängel bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ergänzend gelten die nachfolgenden Regelungen:
  2. Sachmängelhaftungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, wenn

    a. die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft angebrachte Zeichen unkenntlich gemacht worden sind,

    b. bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde,

    c. Reifen nicht fachgerecht montierz oder eingesetzt wurden, insbesondere durch
    • Überschreiten der für die Reifengröße und Reifenart zulässigen Belassung und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit,
    • unrichtige Radstellung,
    • dynamische Unwucht,
    • Montage auf einer dem Reifen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge
    • Montage mit gebrauchten Schläuchen / Wulstbändern (bei Tube Type Reifen)
    • Montage ohne Ventilauswechslung (bei Tubeless Pkw-Reifen) oder
    • Montage ohne neuen Dichtungsring (bei Tubeless Lkw-/ Schulterreifen)
  3. Für die Sachmängelhaftung gelten folgende Verjährungsfristen:
    - 2 Jahre ab der Ablieferung beim Kunden bei der Lieferung neuer Ware
    - 2 Jahre ab der Abnahme durch den Kunden bei der Erbringung von Werkleistungen
    - 1 Jahr ab der Ablieferung beim Kunden bei der Lieferung runderneuerter Pkw-Reifen und runderneuerter Lkw-Reifen sowie sonstiger gebrauchter Ware.

    Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:
     

  4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

  5. Wir sind berechtigt, bei der Ersatzlieferungen von Reifen Wertersatz nach Maßgabe des Abnutzungsgrads des zurückgegebenen Reifens zu verlangen.

  6. Abweichend von den Fristen in Absatz 3 gilt in allen Fällen eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

 

7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

  1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

  2. Unsere Haftung für Ertragsausfallschäden ist ausgeschlossen, wenn die Verzögerung darauf beruht, dass trotz nachweislich rechtzeitiger Bestellung und trotz nachweislicher Bemühung um rechtzeitigen Bezug die Ware nicht rechtzeitig vom Lieferanten zu erhalten ist.

 

8. STREITSCHLICHTUNG

  1. Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Schiedsstelle für den Reifenfachhandel und das Vulkaniseur-Handwerk beim

    Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV)
    Franz-Lohe-Straße 19
    53129 Bonn
    Website: www.bundesverband-reifenhandel.de/mitglieder/brv-schiedsstelle/
     

  2. Wir sind bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

9. RECHTSWAHL, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus der Vertragsbeziehung ist unser Betriebssitz.

  3. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist unser Betriebssitz.

 

Stand 06/2021

Kfz-Reparaturbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 12/2016

I. Auftragserteilung

  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtli- che oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

  3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu ertei- len und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

  4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftrag- nehmers.

 

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auf- trags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
    Preisangaben im Auftragsschein können auch durchVerweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so be- darf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

    Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Ein- zelfall vereinbart ist.
    Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auf- tragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Be- rechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

  3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angege- ben werden.

 

III. Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder er- weitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eineVerzögerung ein, dann hat der Auf- tragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

  2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stun- den schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragneh- mers kostenlos zurVerfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwerti- gen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Er- satz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auf- tragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstel- lung entstandenenVerdienstausfall ersetzen.

  3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichenVerletzung von Pflich- ten des Auftragnehmers, seines gesetzlichenVertreters oder sei- nes Erfüllungsgehilfen beruhen sowie beiVerletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höhe- rer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenesVerschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingterVerzöge- rungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Miet- fahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auf- traggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

 

IV. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragge- ber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand inner- halb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aus- händigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausge- führt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
  3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Auf- bewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Las- ten des Auftraggebers.

 

V. Berechnung des Auftrages

  1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Er- satzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auf- tragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Ge- fahr. Die Haftung beiVerschulden bleibt unberührt.
  2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschla- ges ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvor- anschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzu- führen sind.
  3. Die Berechnung desTauschpreises imTauschverfahren setzt vo- raus, dass das ausgebaute Aggregat oderTeil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
  4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auf- tragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auf- traggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

 

VI. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
  2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftragge- bers unbestritten ist oder ein rechtskräftigerTitel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur gel- tend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselbenVertrags- verhältnis beruht.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine ange- messene Vorauszahlung zu verlangen.

 

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auf- trag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonsti- gen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auf- tragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprü- che aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfand- recht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber ge- hört.

VIII. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Man- gels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

  2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtli- ches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi- gen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auf- traggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die ge- setzlichen Bestimmungen.

  3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflich- ten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach sei- nem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Ver- tragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichenVer- treter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftrag- nehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

    Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.

  5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Ver- schweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

  6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

  • a)  Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auf- tragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

  • b)  Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wen- den. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass die- sem ausgebauteTeile während einer angemessenen Frist zur Ver- fügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

  • c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebautenTeile bis zum Ablauf der Verjäh- rungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

 

IX. Haftung für sonstige Schäden

  1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausge- schlossen.
  2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmä- ßigen Verjährungsfrist.
  3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.

 

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht we- sentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur voll- ständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

 

XI. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftrag- geber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nachVer- tragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts- ort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen

a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraft- fahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Ge- samtgewicht von mehr als 3,5 t) oder – mit dessen Einver- ständnis – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zustän- dige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schrift- satzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.

b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechts- weg nicht ausgeschlossen.

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist dieVerjährung für die Dauer desVerfahrens gehemmt.

d) DasVerfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg wäh- rend eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz- Schiedsstelle ihreTätigkeit ein.

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil- nehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

Stand 12/2016